Deutschland für Patrioten, oder: Die Hymne als Kochbuch
(Autor: Sascha Settegast) Wenn man heute die Debatten über Deutschlands Zukunft verfolgt, dann fällt vor allem eines auf: Es werden unzählige, fundamental verschiedene Entwürfe und Gegenentwürfe gemacht, die sich um die eine oder andere Nische des gesellschaftlichen Zusammenlebens drehen und allenfalls lose durch Grundüberzeugungen verknüpft sind, die einander mehr oder minder widerstreiten. Man ruft soziale Gerechtigkeit, Eigenverantwortung, Umweltbewusstsein, ein Recht auf dieses und jenes an, und fordert dann Mindestlöhne oder nicht, streitet sich über deren Höhe in verschiedenen Branchen, diskutiert über die Existenz des Klimawandels und (nicht) zu treffende Maßnahmen, über Kindergeld, Managergehalt, Raucherverfolgung, Hartz IV und IHK-Zwang. Die meisten dieser widerstreitenden Entwürfe sind dabei durch Partikularinteressen motiviert; ihre Vertreter berufen sich auf ein vermeintliches Allgemeinwohl, das mit dem Wohl einer bestimmten Gruppe identifiziert wird, welche die „eigentliche“ Gesellschaft, oder doch einen signifikanten, tragenden, etc. Teil derselben ausmache. Das Ergebnis ist ein zwar als besonders demokratisch empfundenes, aber umso heilloseres Hickhack, bei dem ein prinzipienbasiertes Gesamtkonzept für Deutschland auf der Strecke bleibt. Stattdessen wird uns als Ausgeburt dieses kalten Bürgerkrieges eine problemüberlastete Promenadenmischung vorgesetzt, die niemand besonders reizvoll findet.
Es tut daher Not, mit der Subjektivität der Entwürfe zu brechen und ein Gesamtkonzept zu entwickeln, das die objektiven Bedürfnisse jedes Bürgers berücksichtigt. Hierbei wird man sich die Funktion von Gesellschaft im menschlichen Leben in Erinnerung rufen müssen, um Kriterien entwickeln zu können, wie eine gute Gesellschaft aussehen sollte.
Es mag gerade die vorgeblichen Patrioten der Parteien sehr verwundern, dass ausgerechnet unsere Nationalhymne ein konzises Rezept dafür beinhaltet, auf welchen Grundfesten eine Gesellschaft zu errichten sei, die für alle ihre Bürger gedeihlich ist. Wir singen meist mehr aus Gewohnheit, denn aus Überzeugung die literarisch wie philosophisch unsterbliche Zeile: „Einigkeit und Recht und Freiheit sind des Glückes Unterpfand“, und merken nicht, wie tiefgreifend wahr und tagespolitisch relevant sie ist.
Einigkeit ist das zentrale Attribut einer guten Gesellschaft. Sie findet ihren Ausdruck darin, dass die Bürger einander nicht als potentielle Gegner im Kampf um die Verteilung eines statischen Wohlstandskuchens betrachten. Vielmehr wissen sie, dass Wohlstand nicht von Natur gegeben ist, sondern produziert werden muss, darum aber potentiell unendlich groß sein kann. Und sie erkennen, dass alle Menschen einer Gesellschaft deshalb eine grundsätzliche Interessenharmonie verbindet, deren Kern die freiwillige arbeitsteilige Kooperation zu gegenseitigem Nutzen bildet. In einer einigen Gesellschaft werden die Mitbürger nicht neidvoll als potentielle Gegner betrachtet, deren Profit der eigene Schaden ist, sondern als potentielle Verbündete im Streben nach dem eigenen Glück. Nur die Erkenntnis dieser grundsätzlichen Interessenharmonie und die daraus folgende gesamtgesellschaftliche Kooperation sind es, die eine Gesellschaft dauerhaft auf freiwilliger Basis zusammenhalten und funktional integrieren können. Nichts anderes hat Ludwig Erhard seinerzeit mit dem missverstandenen Begriff der „formierten Gesellschaft“ gemeint.
Jede Gesellschaft bedarf dabei des Rechts; seine Funktion ist die Ordnung der zwischenmenschlichen Beziehungen auf eine für alle Bürger gedeihliche Weise. Da Menschen allerdings eine spezifische Natur und eine spezifische Lebensweise haben – das vernunftgeleitete Produzieren materieller und spiritueller Güter –, kann ihr Gedeihen nicht auf beliebigem Wege erreicht werden. Und so darf auch das Recht nicht beliebig sein. Vielmehr sanktioniert es diejenigen Verhaltensweisen, welche objektiv zum Gedeihen des Menschen in einer Gesellschaft erforderlich sind. Ein Recht auf etwas zu haben, heißt, bestimmte Handlungen vollziehen zu können (und deren Resultate zu genießen), ohne von anderen durch Anwendung oder Androhung von Zwang und Gewalt daran gehindert werden zu dürfen. Alle Rechte beziehen sich auf Erfordernisse der menschlichen Lebensweise. Das Recht auf freie Berufswahl, die Freiheit von Meinung, Rede, Forschung, Lehre und Presse, das Recht auf Eigentum, Vertragsfreiheit, Gewerbefreiheit, usw. – sie alle verweisen auf die Erfordernisse der menschlichen Vernunft, nach deren eigenständigem Urteil der Mensch die für sein Leben nötigen Güter schaffen – und anschließend auch behalten und für sich verwenden können – muss. Sie alle konstituieren sein Recht auf Leben – das Recht, alle Handlungen zu vollziehen (und deren Resultate zu genießen), die objektiv für das eigene Gedeihen nötig sind.
Die Funktion des Staates ist es, den Menschen vor der Verletzung dieser Rechte durch andere zu schützen. Indem er dies tut, verteidigt er die Freiheit seiner Bürger. Freiheit ist der Zustand, in dem die Rechte eines Menschen vollumfänglich gewahrt sind. Sie ist die zentrale Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Mensch letztlich durch Vernunfteinsatz überlebt, die Vernunft aber unter Zwang nicht funktionieren kann. Sie bedarf der Unabhängigkeit vom aufgezwungenen – und fehlbaren! – Willen anderer. Freiheit ist das Recht, ungehindert nach dem Urteil des eigenen Verstandes zu leben.
Der Mensch ist ein Lebewesen mit spezifischen Bedürfnissen, die gestillt werden wollen, soll er gedeihen und ein gelungenes Leben führen. Hierfür stehen ihm verschiedene Vermögen zur Verfügung, zuvorderst die Vernunft. Mit deren Hilfe und der Methode der Logik ist es ihm möglich, über die Wahrnehmung unzusammenhängender konkreter Dinge, wie sie den Tieren eigen ist, hinauszugehen und die abstraktenZusammenhänge dieser Dinge zu erkennen; darunter die Gesetze der Natur und die Erfordernisse seines eigenen Lebens. Dieses Wissen ermöglicht ihm – dem Diktum Francis Bacons folgend, wer der Natur befehlen wolle, müsse ihr gehorchen – die Elemente, die er in seiner Umwelt antrifft, derart neu anzuordnen, dass sie direkt seinen Bedürfnissen dienen. Während Tiere sich noch in eine zuweilen unbequeme, da für sie kaum änderbare Umwelt einpassen mussten, kann sich der Mensch durch einen Akt vernunftgeleiteter Produktion schaffen, in der es sich wahrlich gut aushalten lässt. Das Leben in der Gesellschaft, wenn diese gut organisiert ist, ermöglicht dem Menschen dabei durch Wissensweitergabe, Arbeitsteilung und Gütertausch einen Lebensstandard, von dem er auf sich gestellt kaum träumen könnte. Eine Gesellschaft, wie die Geschichte leider häufig demonstrierte, kann für den Menschen jedoch auch höchst schädlich sein, wenn sie derart schlecht organisiert ist, dass sie ihm den Erwerb der für sein Gedeihen notwendigen Güter erschwert oder verunmöglicht. Es hat vermutlich niemals eine Zeit gegeben, in der der Staat seine Funktion vollumfänglich erfüllt hat. Das trifft nicht nur auf die totalitären Mörderbanden des 20. Jahrhunderts zu, die sich ganz explizit gegen die Rechte ihrer Bürger wandten, sondern in gewissem Maße auch auf die modernen westlichen Demokratien, darunter Deutschland. Zwar erkennen diese an, dass jeder Mensch gewisse unveräußerliche Rechte hat, gleichzeitig werden die Menschen aber unter dem Deckmäntelchen einer falschen Gleichsetzung von Demokratie und Freiheit in vielen Dingen weiterhin als Verfügungsmasse des Mehrheitswillens und seiner Gesetzeserlasse behandelt. Freiheit ist Selbstbestimmung, Demokratie nur Mitbestimmung. Und je mehr Menschen mitbestimmen, in umso mehr Bereichen des Lebens, desto weniger bestimmt man selbst. Wir leben in einer Zeit, in der der Staat mit seiner Regulierungstätigkeit in einen Bereich des Lebens nach dem anderen eindringt, und seine Vorschriften immer detaillierter und drückender werden – ebenso wie sein Finanzbedarf. Man braucht nur in die Zeitungen zu sehen, und findet praktisch jeden Tag neue Gesetze, Regulierungen, Gebühren, oder Pläne für solche.
Die zunehmende Überwucherung der Gesellschaft durch den Staat folgt dabei ihrer ganz eigenen Logik. Deren zentrale Voraussetzung ist die Auffassung, dass ein Mensch nicht allein für sein Glück leben dürfe, ja, dass seine gesamte Daseinsberechtigung im Dienst am Nächsten liege. Diese altruistische Moralauffassung hat allerspätestens seit der kulturellen Dominanz des Christentums ihren geradezu selbstverständlichen Platz in unserer Kultur. Auch die meisten säkularen Moralentwürfe der Neuzeit beherzigen sie, am Prominentesten wohl die Ethik Kants, deren Pflichtkonzeption ein Handeln, das im Zweifelsfall auch ganz bewusst dem eigenen Glück Abbruch tut, als Ideal hinstellt. Selbst beim angelsächsischen Utilitarismus mit seinem wohlklingenden Slogan vom „größten Glück der größten Zahl“ bleibt das Individuum als autonome Instanz auf der Strecke. Denn der so plakativ beschriebene Optimalzustand des größten Glücks ist letztlich inhaltlich kaum bestimmbar, und wird daher in der Praxis durch die gesellschaftliche Mehrheit, oder deren selbsternannte Fürsprecher, bestimmt.
Steht das Wohl der Minderheit diesem willkürlichen „Optimalzustand“ im Wege, muss die Minderheit weichen. Die kleinste Minderheit aber ist das Individuum, das durch den Utilitarismus zum Sklaven des Mehrheitswillens Es gibt in diesem Konflikt zwischen Individualismus und Kollektivismus – zwischen dem Recht auf das Streben nach dem eigenen Glück und der Pflicht, für das Glück anderer zu leben –, keinen Mittelweg, keine Möglichkeit des Kompromisses. Entweder der Mensch hat das Recht, für sich zu leben, oder er hat es nicht. Wird es ihm abgesprochen, dreht sich die Frage nur noch darum, in welchem Ausmaß er der Sklave anderer sei. Dieses für die Durchsetzung einer schädlichen Rechtsauffassung, in der Rechte nicht als Garantien von Handlungsfreiheiten verstanden werden, sondern als konkrete Ansprüche auf die Versorgung mit materiellen und geistigen Gütern: ein Recht auf einen Arbeitsplatz, auf Gesundheitsversorgung, auf Bildung.
Solche Güter sind jedoch knapp, da sie erst durch jemanden produziert werden müssen, weshalb eine solche Rechtsauffassung, vor allem wenn sie in die Gesetzgebung oder Rechtsprechung eingeführt wird, umfassende Verteilungskonflikte unter den vermeintlich Anspruchsberechtigten provoziert. Die Einsicht in die grundsätzliche Interessenharmonie der Gesamtgesellschaft geht verloren; die Gesellschaft zersplittert in einzelne Gruppen, welche sich mit ihren widerstreitenden Ansprüchen gegeneinander in Stellung bringen: die Interessenverbände sind geboren.
Hier nun schlägt die Stunde der Politiker, die sich – nicht ganz selbstlos – als Schiedsrichter im Verteilungskampf aufwerfen, um die auseinanderfallende Gemeinschaft wieder zu einen. Unter entschiedenen Appellen an ein unbestimmtes Gemeinwohl nutzen sie das staatliche Gewaltmonopol zur Intervention in die Konfliktlagen, und zur gesetzlichen Festlegung von Verteilungsschemata. Dabei lautet die zentrale Frage, welche die Gemüter und die Wahlkämpfe bewegt: Wer hat was warum von wem zu bekommen? Die Antworten darauf, und ihre Begründungen, sind zahllos und umstritten, hängen doch schließlich das persönliche Wohl oder Wehe von ihnen ab. Entsprechend bemühen sich die Interessenverbände nach Kräften, durch ihre Lobbyisten die Vertreter des Volkes davon zu überzeugen, den Konflikt einer „Lösung“ in ihrem Sinne zuzuführen, d.h. sie zu bevorteilen, indem ihre jeweiligen Gegner benachteiligt werden.
Auf diese Weise degeneriert das staatliche Gewaltmonopol zu einem heiß umkämpften Instrument, der eigenen Gruppe Privilegien auf Kosten aller anderen zu verschaffen. Dabei werden die Verteilungskonflikte nicht gelöst, sondern allenfalls temporär entschieden, denn die benachteiligte Gruppe wird, soweit durch den politischen Entscheid nicht ihrer Existenzgrundlage beraubt, weiterhin für eine Umverteilung der Privilegien in ihrem Sinne kämpfen. Die staatliche „Lösung“ perpetuiert und verschärft den Konflikt also; das Gequäke von der „Reform“ wird zum gesellschaftlichen Dauerzustand.
Gleichzeitig bringen die staatlichen Regulierungen unintendierte und unerwünschte Nebeneffekte mit sich, da sie die normalen Ordnungsmechanismen einer freien, marktbasierten Gesellschaft aushebeln: institutionelle Arbeitslosigkeit, Ineffizienz, Kostenexplosion, im schlimmsten Fall Güterknappheit. Diese Nebeneffekte werden dann im Hinblick auf die geschädigten Bevölkerungsteile, die durch sie in den kalten Bürgerkrieg hineingezogen werden, mit dem Sündenbockterminus „Marktversagen“ versehen und Gegenstand weiterreichender, „korrigierender“ Interventionen. Es bildet sich eine dem neuen System inhärente Tendenz zur Ausweitung der staatlichen Kontrolle und Herrschaft bis hinein in die kleinsten Lebensbereiche des Individuums, das in jeder Lebensentscheidung in zunehmende Abhängigkeit von den Vorentscheidungen der staatlichen Kompetenzträger gerät – eine Tendenz zur Totalitarisierung des Staates, der durch Androhung und Anwendung von Gewaltmaßnahmen der in zunehmend verfeindete Gruppen zerfallenden Gesellschaft eine neue, künstliche Ordnung aufzuzwingen versucht, dabei die allgemeinen Niedergangserscheinungen aber nur noch befördert. Denn indem der Staat eine künstliche Zwangsordnung zur Regelung zwischenmenschlicher Beziehungen etabliert, nimmt er den Menschen zunehmend ihre Rechte und damit ihre Freiheit – eine Freiheit, welche essentiell für die charakteristisch menschliche Lebensweise ist, der somit schrittweise der Boden entzogen wird.
Die Vernunft kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie politisch frei und unabhängig im Urteil ist. Wenn jedoch nicht mehr die Vernunft diktiert, sondern der Staat, wird vernunftgeleitete Produktion zusehends zur Unmöglichkeit. Die normale menschliche Lebensweise wird, wie die totalitären Systeme des 20. Jahrhunderts gezeigt haben, zu einem Überlebenskampf in einem lebensfeindlichen politischen Umfeld. Dieser graduell verlaufende Prozess wurde für die Bundesrepublik Deutschland wesentlich durch einige frühe Urteile des Bundesverfassungsgerichts begünstigt. Das Gericht deutete die Grundrechte in diesen Urteilen nicht als reine Abwehrrechte gegen Zwang, vor allem gegen Zwang von Seiten des Staates, sondern als Werte, an denen jeder Bürger teilhaben sollen müsse, denn dessen unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende Menschenwürde verwirkliche sich nicht in der Garantie seiner Freiheit allein, sondern vor allem in seiner Teilhabe an diesen Grundwerten. Dem Staat fiel durch diese Interpretation die Aufgabe zu, besagte „Werteordnung des Grundgesetzes“ zu verwirklichen und die tatsächliche Teilhabe seiner Bürger an den als war, wurde so zu einem „Partizipationsrecht“; – was zuvor eine geschützte Sphäre der Handlungsfreiheit war, wurde so zu einem Rechtsanspruch auf die Versorgung mit konkreten Gütern; – was zuvor ein Verbot der staatlichen Einmischung war, wurde zu einer Aufgabe für den Staat. Er hat diese Aufgabe umfassend angenommen. Eine Deutung von Grundrechten als konkrete Versorgungsansprüche läuft dabei dem Begriff des Rechts selbst zuwider. Denn da Güter produziert werden müssen, bevor sie verteilt werden können, kommt es zu einer Reihe von Konflikten. Zum einen zwischen den angeblich Berechtigten untereinander, die sich über die konkrete Verteilung einer stets begrenzten Gütermenge streiten, zum anderen aber auch zwischen denen, die diese Güter produziert haben, und denen, welche sie für sich beanspruchen, beispielsweise was die Rechtmäßigkeit, die Methoden oder das Ausmaß der Enteignungen zugunsten der Nichtproduzenten betrifft. Das Kernproblem dieser Auseinandersetzungen besteht darin, dass jede der Parteien sich auf ihr gutes Recht berufen kann, denn ihnen allen kommen die betreffenden Partizipationsrechte gleichermaßen zu. Wenn aber zwei sich im Konflikt befindliche Personen gleichermaßen Recht haben, anhand welchen Kriteriums will man diesen Konfliktfall dann entscheiden? Der Umstand, dass hier die betreffenden Rechte selbst im Konflikt miteinander liegen, hebelt ihre Natur als Rechte aus. Denn der Begriff des Rechtes impliziert, dass derjenige, der Recht hat, in diesem Recht nicht von anderen eingeschränkt werden kann, diese mithin nicht Recht haben. Recht zu haben heißt, gegenläufige Ansprüche ausschließen zu können. Wo dies nicht der Fall ist, gibt es kein Recht. Wo einer, der sein Recht wahrnimmt oder einfordert, dadurch automatisch das Recht eines anderen verletzt oder in Frage stellt, wird der Rechtsbegriff jeglicher Bedeutung beraubt.Da das aus den Erfordernissen des menschlichen Lebens erwachsende, natürliche Recht als Kriterium der Konfliktentscheidung durch die geschilderte Umdeutung de facto wegfällt, und der Rekurs auf eine gewaltsame Konfliktlösung ausgeschlossen ist, werden Konflikte durch einen komplexen staatlichen Prozess der Unrechtsetzung entschieden. Die Komplexität dieses Prozesses kann dabei nicht über die Willkürlichkeit seiner Ergebnisse hinwegtäuschen. Der kalte Bürgerkrieg der Interessengruppen, welche durch Beeinflussung der öffentlichen Meinung, in Wahlkämpfen, sowie durch Lobbyismus gegenüber den zur Gesetzgebung befugten Personen versuchen, im Bazarbetrieb des Bundestages Mehrheiten für die gesetzliche Festschreibung ihnen günstiger Verteilungsschemata zu erkämpfen, bildet den Kern dieses Prozesses. Aber auch das Bundesverfassungsgericht, das durch seine Deutung der Grundrechte als Partizipationsrechte diesen Prozess wesentlich erleichtert hat, spielt bei der konkreten Ausgestaltung der Verteilungsschemata eine Rolle. Denn letztlich ist es das Bundesverfassungsgericht, das im Zweifelsfall die Abgrenzung der konfligierenden Rechtsansprüche gegeneinander vornimmt. Da jede der Konfliktparteien ein vorgebliches Recht auf ihrer Seite weiß, gewinnt die Entscheidung, wem inwiefern der Vorrang zu geben ist, ein Moment der Beliebigkeit – und das Gericht einen Kompetenzzuwachs, da es sich nicht mehr allein auf die Auslegung einer mehr oder minder klaren Rechtsvorschrift beschränken, sondern als eine Art Metalegislative den Gesetzgebern Vorgaben machen kann. Dass diese über die Zeit hin durchaus variabel, und damit letztlich doch beliebig sind, zeigen z.B. Aufstellung und Rücknahme des sog. Halbteilungssatzes.
Die Umdeutung von Grundrechten zu konfligierenden Grundwerten, der Übergang von ihrer absoluten zur nur relativen Geltung, untergräbt ihre Abwehrfunktion. Der Fokuspunkt der Attacken ist dabei das Eigentumsrecht, denn dieses steht der geforderten Güterumverteilung, der immer eine Enteignung vorausgehen muss, im Weg. Das Eigentumsrecht ist inkompatibel mit der Auffassung, der Mensch sei verpflichtet, für andere zu leben. Denn ist er es, so muss sein Eigentum jedem weichen, der erfolgreich ein angebliches Partizipationsrecht geltend machen kann. Der graduelle Prozess der staatlichen Erzwingung von Verteilungsschemata ist im Kern ein Prozess der Erosion des Eigentumsrechts. Dies ist fatal, da das Eigentumsrecht der Garant aller Rechte und Freiheiten ist: Die Güter, die der Mensch zum Leben braucht, müssen produziert werden. Hat der Mensch nicht das Recht, souverän über die Frucht seiner Mühen zu verfügen, hat er keine Möglichkeit eigenständig über sein Leben zu bestimmen, da er in seiner Selbsterhaltung von der Willkür anderer abhängig wird.
Der Aufbau einer künstlichen Zwangsordnung mittels des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine Pervertierung der staatlichen Ordnungsfunktion dar, die ihren Ausdruck in der graduellen Entwicklung eines komplexen Systems erzwungener Verteilungsschemata findet, letztlich also in der Institutionalisierung vielschichtiger Ausbeutungsverhältnisse. Hierbei erodieren Rechtstaat und Freiheit parallel zur Ausweitung der staatlichen Zwangsordnung, wodurch eine allseitige Abhängigkeit von den staatlichen Entscheidungsträgern entsteht.
Gemäß der Devise „divide et impera“ sind die Profiteure der uneinigen Gesellschaft die Politiker, deren zunehmend unbegrenzte und willkürliche Macht sich auf alle Lebensbereiche ausweitet. Der Nexus von Uneinigkeit, Unrecht und Unfreiheit mit allen seinen Konsequenzen – Totalitarisierung des Staates, ökonomischer Verfall, Entwertung des Individuums – zerstört so jede Aussicht auf menschliches Leben und Gedeihen. Eine für alle gedeihliche Gesellschaft kann sich daher nur auf die Werte Einigkeit, Recht und Freiheit gründen. Um Deutschland auf dieses sichere Fundament zu stellen, ist jedoch eine gesellschaftliche und politische Neuorientierung nötig. Deren zentrales Anliegen muss die moralische Durchsetzung des Individualismus sein, der Überzeugung, dass der Mensch das Recht hat, für sich und sein Glück zu leben; dass jeder Mensch allein mit den Mitteln seiner Vernunft und durch die Mühen seiner eigenen Arbeit leben muss, und von anderen nur Güter im Rahmen eines freien und freiwilligen Tauschhandels erwerben darf; dass die Androhung oder Anwendung von Zwang und Gewalt aus den zwischenmenschlichen Beziehungen verbannt werden muss, und es die zentrale und einzige Aufgabe des Staates ist, die Rechte der Menschen vor Verletzungen zu schützen.
Sind diese Auffassung gemeinhin akzeptiert und die gegenteiligen Auffassungen – dass der Mensch für andere zu leben und der Staat daher das Recht hat, im Namen des „Allgemeinwohls“ beliebig über das Individuum zu verfügen – zurückgewiesen worden, ist der gesellschaftliche Boden für die politische Erneuerung bereitet. Diese besteht in einem umfassenden Rückzug des Staates aus der Gesellschaft; der radikalen Reduktion von Regulierungen, Umverteilung und Steuern, sowie der Privatisierung verstaatlichter Sektoren, wie Bildung, Gesundheit und Infrastruktur. Sie besteht in einer „Entdemokratisierung“ der Gesellschaft, in der Überführung kollektiver Mitbestimmungsverhältnisse in den Zustand individueller Selbstbestimmung in einer Privateigentumsgesellschaft. Der Staat ist auf seine eigentliche Ordnungsfunktion zurückzuführen: den Schutz der tatsächlichen Rechte und Freiheiten seiner Bürger durch Polizei, Justizwesen und Landesverteidigung. Eine verfassungsmäßige Festlegung des Staates auf diesen Zweck, sowie eine konsequentere Gewaltenteilung, nicht nur was den Einfluss der Justiz auf die Gesetzgebung, sondern auch was die Unabhängigkeit des Bundestages von der Regierung angeht, müssen einer erneuten Expansion des Staates in alle Lebensverhältnisse hinein vorbeugen, damit demokratische Mehrheitsentscheide nicht zur Gefahr für den Rechtstaat werden können.
Dieser Prozess erfordert vor allem kulturelle Aufklärung, die durch jeden einzelnen an den Universitäten, in den Schulen und Medien, aber auch im persönlichen Gespräch geleistet werden muss. Er erfordert die moralische Gewissheit der unantastbaren Würde des Individuums. Er erfordert Radikalität und Mut, damit Deutschland dem Ideal, das in seiner Hymne Ausdruck findet, gerecht werden kann.
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